Unsere Satzung

§ 1       Name und Zielsetzung

  • Der Niederrheinische Presseverein versteht sich als Ortsvereinigung des DJV NRW und ist der Zusammenschluss der Journalisten und Journalistinnen, die in Mönchengladbach und Umgebung wohnen oder arbeiten. Er trägt den Namen Niederrheinischer Presseverein, ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.

§ 2       Sitz

  • Der Niederrheinische Presseverein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

§ 3       Zweck des Vereins

  • Zweck des Niederrheinischen Pressevereins ist insbesondere:
    1. berufsständische Themen im regionalen Bereich aufzugreifen und an der Verbandsarbeit mitzuwirken,
    2. das Ansehen des Berufsstandes zu fördern,
    3. die Mitglieder über die für sie wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten,
    4. kollegiale Beziehungen unter den Mitgliedern zu unterhalten und zu fördern,
    5. den Gedankenaustausch zwischen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Mitgliedern zu pflegen,
    6. den journalistischen Nachwuchs zu fördern.

§ 4       Mitgliedschaft

  • Der Presseverein hat Mitglieder sowie Gastmitglieder.
  • Mitglieder können nur Journalisten bzw. frühere Journalisten sein, die dem DJV-NRW angehören und dort stimmberechtigt sind.
  • Gastmitglieder können Personen werden, die aufgrund ihres Berufes dem Journalismus nahe stehen, jedoch nicht dem DJV NRW angehören können. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des PVMG.
  • Mitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; Gastmitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  • Die Mitgliedschaft im Presseverein wird beim Vorstand des Vereins oder dem Landesvorstand des DJV NRW beantragt. Der Vorstand des Niederrheinischen Pressevereins beschließt einvernehmlich mit dem Landesvorstand und erforderlichenfalls dem zuständigen Fachausschuss des DJV NRW über den Antrag.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Überweisung an einen anderen Landesverband des DJV,
    2. durch Überweisung an eine andere regionale Vereinigung des DJV NRW,          
    3. durch Austritt aus dem DJV NRW,
    4. durch Ausschluss aus dem DJV NRW kraft Entscheidung des Ehrengerichts,
    5. durch Streichung (Der Landesvorstand kann ein Mitglied wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht streichen, wenn es länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und eine Mahnung durch eingeschriebenen Brief ohne Erfolg blieb.)
    6. bei Berufswechsel (zum Ende des Monats, in dem der Landesverband davon Kenntnis erhält).
    7. durch Tod.

§ 5       Beitragszahlung

  • Beiträge zur Sicherung des Vereinszwecks werden von den Mitgliedern des Niederrheinischen Pressevereins nicht erhoben.

§ 6       Vereinsorgane

  • Vereinsorgane sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 7       Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Vorstandes vorbehalten sind.
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Festlegung allgemeiner Maßstäbe und Maßnahmen im Rahmen
      des § 3,
    2. die Aufstellung von Richtlinien für die Kassenführung,
    3. die Entgegennahme des Jahresberichts,
    4. die Entgegennahme der jährlichen Rechnungslegung,
    5. die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe der
    6. Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Die Wiederwahl ist zulässig,
    7. die Entlastung des Vorstandes,
    8. die Abberufung des Vorstandes,
    9. Satzungsänderungen,
    10. die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
    11. Beschlüsse über Anträge an die Mitgliederversammlung (u. a. Aufnahme und Ausschlussanträge bei Gastmitgliedern; Gastmitglieder können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.)
    12. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge für Gastmitglieder,
    13. die Auflösung des Vereins.
  • In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt.
  • Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn Zielsetzung und Interesse des Vereins es erfordern, außerdem wenn die Berufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
  • Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuberufen. Bei Gefahr im Verzuge oder sonstigen Unaufschiebbarkeiten kann eine Mitgliederversammlung kurzfristig einberufen werden.
  • Eine vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung einschließlich Wahlen werden Stimmenthaltung und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

§ 8       Zusammensetzung und Geschäftsbereich des Vorstandes

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
  • Sollte während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheiden, kann der Vorstand eine Nachwahl vornehmen. Sie muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  • Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein nach außen. Er hat die Mitgliederversammlung über die Führung wichtiger Geschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner u. a.:
    1. Erstattung des Jahresberichtes,
    2. Festsetzung der Tagesordnung und Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Rechnungslegung,
    4. Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit des Vorstandes,
    5. Führung eines Protokolls über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen, dem eine Anwesenheitsliste beizufügen ist.
  • Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen sowie
  • Kommissionen oder Referenten mit sachlich und zeitlich begrenztem Auftrag einsetzen.
  • Bei Gefahr im Verzuge oder sonstigen Unaufschiebbarkeiten kann der Vorstand Beschlüsse fassen, auch wenn die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. In diesem Falle ist er jedoch verpflichtet, der Mitgliederversammlung unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Die betreffenden Vorstandsbeschlüsse bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  • Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§26 BGB) erfolgt durch den Vorsitzenden – oder einen Stellvertreter – mit dem Schatzmeister – oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie müssen gemeinschaftlich handeln.

§ 9       Zusammentreten und Beschlüsse des Vorstandes

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung ist aus dem Kreis der Sitzungsteilnehmer ein Sitzungsleiter zu wählen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Bei Gefahr im Verzuge oder sonstiger Unaufschiebbarkeit ist telefonische Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern zulässig.

§ 10     Beurkundung von Beschlüssen

  • Sämtliche in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind von einem Protokollführer, der aus dem Kreis der Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit zu wählen ist, schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11     Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12     Mittelverwendung

  • Die finanziellen Mittel des Niederrheinischen Pressevereins dürfen ausschließlich zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet werden.

§ 13     Auflösung und Anfallberechtigung

  • Die Auflösung des Niederrheinischen Pressevereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach der im
    § 7, Ziffer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.
  • Das Restvermögen ist dem DJV NRW zu überweisen, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Beschluss gefasst hat.

§ 14     Übergeordnete Satzungen

  • Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Satzung des DJV NRW sowie Satzung und Richtlinien des DJV.

§ 15     Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. Der Verein wird in diesem Fall unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Satzung eventuell enthaltene Reglungslücken.